Mitgliederversammlung 2023

Unser aktualisierte Wochenplan Stand März 2023

Die geltende Coronaschutzverordnung NRW ermöglicht einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen.

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

Die neue Corona-Schutzverordnung enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
  • Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

                                                                                             

Alle Regelungen hat das LSB in einer Tabelle zusammengefasst:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen – gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson – sie benötigen 2 weitere Impfungen))
  • Personen, die vollständig geimpft sind (wenn die 2. Impfung mehr als 14 und weniger als 90 Tage zurückliegt
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen, der mehr als 27 und weniger als 90 Tage zurückliegt
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Übersicht zu den Regeln, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, steht Ihnen daher zum Download zur Verfügung:

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
Siehe hierzu Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer

Alle Regelungen finden Sie in der oben aufegührten Tabelle.
Die aktuelle Verordnung sieht Änderungen für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern vor, wobei

  • in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen 
    und
  • im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)! 

Quelle: Landessportbund Nordrhein-Westfalen

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